1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der bb-net media GmbH – nachfolgend „Verkäuferin“ genannt – aufgrund von Bestellungen von Vertragspartnern – nachfolgend „Kunde“ genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Kunden über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Soweit nichts anderes angegeben, handelt es sich beim Produktangebot der Verkäuferin um Gebrauchtware, nicht jedoch um eine neu hergestellte Sache im Sinne des BGB. Zustand und Lieferumfang sind den Produktbeschreibungen zu entnehmen. Sofern nichts anderes vereinbart, werden alle angebotenen Produkte ohne Software und Zubehör geliefert.
(3) Das Produktangebot der Verkäuferin richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Demnach ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin auf Schreiben, E-Mail, Telefax Bezug nimmt, welche Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung solcher Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen finden nur Anwendung, wenn ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich durch die Verkäuferin zugestimmt wird.
(1) Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Bei Aufgabe einer Bestellung gegenüber der Verkäuferin gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf des (gewünschten) Produktes gegenüber der Verkäuferin ab. Der Kunde ist gegenüber der Verkäuferin an das Angebot bis zum Ablauf des siebten, auf den Tag des Eingangs des Angebots bei der Verkäuferin folgenden, Werktages gebunden.
(3) Das Angebot des Kunden gilt von der Verkäuferin erst dann als angenommen, wenn die Verkäuferin dem Kunden die Annahme erklärt oder die bestellte Ware absendet.
(4) Der Kunde erhält eine automatische Benachrichtigung über die abgegebene Bestellung. In einer solchen liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung vor, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.
(1) Alle genannten Preise der Verkäuferin verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Versicherungskosten, Transaktionsgebühren, Kosten für Verpackung und Versand zum Zeitpunkt der Bestellung. Zölle und ähnliche Abgaben sowie andere öffentliche, private Abgaben und Lizenzgebühren hat der Kunde zu tragen.
(2) Die Zahlungen erfolgen je nach Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Verkäuferin per Vorauskasse, Sepa Lastschrift oder Rechnung auf Ziel.
(3) Ist eine Lieferung per Rechnung vereinbart, ist diese sofort nach Zugang der Ware und der Rechnung beim Kunden zur Zahlung an die Verkäuferin fällig.
(4) Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Rechnungsbeträge, sofern die Rechnung vor Lieferung der Ware beim Kunden eingegangen ist, sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich (auch per Telefax und E-Mail) vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist deren Eingang bei der Verkäuferin. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozent-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weitere Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.
(6) Die Verkäuferin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach der Bestellung des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Verkäuferin durch den Kunden aus dem jeweiligen (Vor-) Vertragsverhältnis gefährdet wird.
(1) Die Lieferungen erfolgen ab Lager der Verkäuferin in Schweinfurt oder ab Lager eines Unterlieferanten.
(2) Die Verfügbarkeit der Waren und deren Lieferzeitpunkt ergeben sich aus den jeweiligen Angaben der Verkäuferin. Die dort von der Verkäuferin für Lieferungen und Leistungen in Aussicht gestellten Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf die Zeitpunkte Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Die Verkäuferin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus dem Verzug – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht nachkommt.
(4) Die Verkäuferin haftet nicht für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, nicht rechtzeitige oder nicht richtige Belieferung durch den Lieferanten verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer – oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung (auch per Telefax und E-Mail) gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
(5) Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Schweinfurt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der gelieferten Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die gelieferte Ware versandbereit ist und die Verkäuferin dies dem Kunden angezeigt hat. Die Kosten einer Einlagerung trägt der Kunde. Soweit der Versand der bestellten Ware vereinbart wird, trägt der Kunde die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auch dann, wenn die bestellte Ware anweisungsgemäß ab Lager eines Unterlieferanten direkt an den Kunden versendet wird.
(1) Die Verkäuferin hält sich das Eigentum, an der von ihr gelieferten Ware, bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer und Versandkosten) für die betreffende Ware vor.
(2) Wird die gelieferte Ware vom Kunden verarbeitet oder umgebildet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung, die Umbildung der gelieferten Ware im Namen und für Rechnung der Verkäuferin erfolgt und die Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der gelieferten Ware – einen entsprechenden Miteigentumsanteil an der neu geschaffenen Sache erwirbt.
(3) Im Fall der Weiterveräußerung der gelieferten Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Ansprüche gegen Dritte an die Verkäuferin ab.
(4) Greifen Dritte auf die gelieferte Ware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde der Verkäuferin.
(1) Die Gewährleistung beträgt für neu hergestellte Ware 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt jeweils ab Lieferung oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für Gebrauchtware, sog. Used-IT und aufbereitete Gebrauchtware mit dem tecXL-Siegel entfällt die Gewährleistung, hierzu gelten unsere separaten Garantiebedingungen.
(2) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Verkäuferin die gelieferte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(3) Die Gewährleistung entfällt bei ungeprüften, ungetesteten sowie defekten Waren.
(1) Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungen ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.
(2) Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der von wesentlichen Mängeln freien Ware sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der gelieferten Ware ermöglichen soll und dem Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder dem Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden dienen.
(3) Soweit die Verkäuferin gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Ware sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Ware typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die Einschränkungen des § 8 gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz
(1) Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware, ist die Verkäuferin gegenüber dem Kunden berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
(2) Verlangt die Verkäuferin Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 15 % des Verkaufspreises. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Der Kunden hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Verkäuferin überhaupt kein Schaden entstanden ist. Weist die Verkäuferin einen höheren Schaden nach, darf sie auch einen höheren Schaden verlangen.
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Kunden ist nach Wahl der Verkäuferin Schweinfurt oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen die Verkäuferin ist Schweinfurt ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Auftragnehmer“). Die AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftragnehmers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers erfolgen unentgeltlich und begründen für bb-net, soweit gesetzlich nicht zwingend vorgegeben, keine Verpflichtungen.
(3) Der Auftragnehmer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
(4) Bei Änderungen des Vertragsinhalts, wie z.B. des Liefer- und Leistungsumfangs, die sich aus Sicht des Auftragnehmers als zwingend notwendig erweisen, wird der Auftragnehmer der bb-net unverzüglich, schriftlich und vor deren Umsetzung den zu erwartenden Mehraufwands anzeigen. Alle Änderungen sowie deren Umsetzung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von bb-net.
(5) Alle an den Auftraggeber gelieferten Waren, Einrichtungsgegenstände und Anlagen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Auf Verlangen muss der Auftragnehmer bb-net entsprechende Zertifizierungen und/oder Konformitätserklärungen unverzüglich und kostenlos bereitstellen. Die gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich für Waren mit CE, RoHS oder EAR Kennzeichnungen.
(6) Die Vertragslösungsrechte bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Der Auftraggeber kann den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
(8) Im Falle einer Kündigung besteht unbeschadet der sonstigen Rechte des Auftraggebers lediglich Anspruch auf Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, die für den Auftraggeber verwertbar sind.
(1) Die vom Auftraggeber in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 3 Tage ab Vertragsschluss. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Vorzeitige Leistungen oder Lieferungen sowie jede Teilleistung oder Teillieferung bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(3) Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.
(4) Ist der Auftragnehmer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 0,5 Prozent des Nettopreises pro Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 Prozent des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. bb-net bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Schweinfurt zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Die Lieferung aus Drittstaaten hat stets CIF gem. Incoterms 2010 zu erfolgen.
(4) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Auftragnehmer 3 Prozent Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.
(6) Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
(1) Die Lieferung zu erzeugenden oder herzustellenden beweglichen Sachen bedarf, ebenso wie Montageleistungen, der schriftlichen Abnahme durch bb-net. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Abnahme der Leistung durch bb-net. Eine konkludente Abnahme, insbesondere durch Ingebrauchnahme der Leistungsgegenstände durch bb-net, ist ausgeschlossen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(3) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
(1) Sollte der Auftragnehmer von der vereinbarten Leistung abweichen, wird er bb-net unverzüglich und ausdrücklich darauf hinweisen.
(2) Sollten zur Erfüllung der vereinbarten Leistung, abweichende Lösungen existieren, welche ökonomisch oder technisch besser geeignet sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer, bb-net unmittelbar und umfänglich, in Schriftform zu informieren.
(3) Sollte der Auftragnehmer erkennen, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig einhalten kann, hat er bb-net unverzüglich und unter Angabe der Gründe darüber zu unterrichten.
(1) Der Auftragnehmer ist zur unentgeltlichen Abholung und der fachgerechten und vollständigen Entsorgung von Verpackungsmaterial verpflichtet. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist ein entsprechender Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung gegebenenfalls auch durch Dritte zu erbringen. Sollte der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer die Kosten für die fachgerechte Abholung und Entsorgung und den damit verbundenen Aufwand in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung, insbesondere hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Lizenzierung nachzukommen, dies dem Auftraggeber auf Wunsch nachzuweisen sowie die sich für den Auftraggeber aus der Verpackungsordnung ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Sollten diese nicht übertragbar sein, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei deren Erfüllung unentgeltlich zu unterstützen.
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält der Auftraggeber sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Auftragnehmer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Auftragnehmers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(1) Ein verlängerter, weitergeleiteter, erweiterter oder nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers an den bestellten Waren wird vom Auftraggeber nicht anerkannt.
(2) Nimmt der Auftraggeber ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Eigentumsübertragung an (einfacher Eigentumsvorbehalt), erlischt der Eigentumsvorbehalt spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die Ware.
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt.
(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem Auftraggeber der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Auftragnehmer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(1) Ist der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Auftragnehmer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
(1) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern und unbeschadet gesetzlicher Ansprüche, von vermeintlichen patentrechtlicher, urheberrechtlicher oder sonstiger Schutzrechtsverletzungen freistellen. Die Freistellungspflicht umfasst sämtliche Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
(2) Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt drei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers, von den anspruchsbegründenden Umständen. Im Übrigen verjährt der Freistellungsanspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an.
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
(1) Sollte keine abweichende Vereinbarungen getroffen worden sein, räumt der Auftragnehmer unwiderruflich, sofern er selbst Inhaber aller Rechte ist, dem Auftragnehmer inhaltlich, räumlich und zeitlich uneingeschränkt Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen Berechnungen, Grafiken, Plänen, Produkten, Modellen, Zeichnungen, Werkzeugen Grafiken oder sonstigen Unterlagen in schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Form.
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsausführung durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Einblick in Prüf- und Ausführungsunterlagen zu nehmen sowie die zur Vertragsausführung notwendigen Anlagen und Einrichtungen überprüfen. Sofern der Auftraggeber eine Besichtigung des Werkgeländes des Auftragnehmers für erforderlich hält, wird sich der Auftraggeber im Vorfeld für einen Termin innerhalb der Betriebszeiten anmelden.
(2) Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, die Einhaltung der Regularien gemäß Ziffer 19 zu überprüfen.
(1) Die Verwendung von Firmennamen, Markennamen oder Logo des Auftraggebers, durch den Auftragnehmer im Zusammenhang mit Werbezwecken oder Referenzen bedarf im Vorfeld ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers.
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Betreten des Werksgeländes von bb-net, die Fremdfirmenordnung zur Kenntnis zur nehmen und zu befolgen. Die Regularien können im Internet unter
www.bb-net.de/fremdfirmenordnung aufgerufen werden.
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.
(2) Ist der Auftragnehmer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Schweinfurt entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Die Garantiebedingungen der bb-net media GmbH („bb-net“) richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Sollten Sie als Privatperson ein tecXL Produkt erworben haben, wenden Sie sich zur Garantieabwicklung bitte an den jeweiligen Händler. Über die Garantie hinaus bestehende Rechte werden durch die Gewährung einer Garantie nicht eingeschränkt.
Haben Sie Fragen zu unseren Garantiebedingungen, dann kontaktieren Sie gerne unseren Kundenservice.
E-Mail: rma@bb-net.de
Tel.: +49 (0) 9721 64694 11
Onlineportal: https://rma.bb-net.de
(1) bb-net garantiert seinen Kunden, dass die verkaufte Hardware frei von Herstellungs-, Material- und Verarbeitungsfehlern ist. Maßgeblich sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Herstellungszeitpunkt.
(2) Sollte eine Reparatur des defekten Gerätes nicht möglich sein, wird bb-net Ihnen den Zeitwert des Gerätes erstatten. Der Zeitwert wird anhand einer Abschlagsstaffelung festgelegt. Sollte der Defekt in den ersten 12 Monaten auftreten, wird bb-net dem Käufer den vollen Anschaffungspreis erstatten. Garantieverlängerungen werden grundsätzlich nicht erstattet.
Abschlagsstaffelung:
> 12 Monate – 20 Prozent Abschlag
> 18 Monate – 30 Prozent Abschlag
> 24 Monate – 40 Prozent Abschlag
> 30 Monate – 50 Prozent Abschlag
> 36 Monate – 60 Prozent Abschlag
(3) Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von bb-net über. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. bb-net stellt für Reparaturen während der Garantiezeit keine Leihgeräte zur Verfügung und übernimmt auch nicht die Kosten hierfür.
(4) Für tecXL Produkte mit einem Akku, wird eine Mindestlaufzeit von 60 Minuten und eine Restkapazität von mindestens 50 Prozent in den ersten vollen 6 Monaten garantiert.
(5) Unberechtigte Servicefälle:
Bei unberechtigten Servicefällen werden 25 Prozent vom Anschaffungspreis, aber maximal 25,00 € Kosten für Rückversand und Bearbeitung berechnet.
(1) Die Garantielaufzeit beträgt für tecXL Produkte 24 Monate. Für sonstige gebrauchte Hardware, sogenannte Used-IT, 45 Tage. Die Garantiezeit beginnt mit dem Rechnungsdatum.
(2) Bei einem erstmaligen Weiterverkauf von Produkten mit dem tecXL Siegel durch den Kunden beginnt die Garantiefrist von neuem, jedoch ist die Verlängerung auf maximal 6 Monate beschränkt. Auf Verlangen ist der Originalkaufbeleg an bb-net auszuhändigen, über den das Gerät eindeutig zu identifizieren ist. Die Garantiezeit für Akkus verlängert sich hierdurch nicht.
(3) Sollten im Rahmen der Garantieerfüllung Komponenten ausgewechselt werden, löst dies keinen neuen Beginn der Garantiefrist aus.
(1) Optische Abnutzung und Veränderung, die während der Nutzung entstehen sowie Verschleißteile sind von der Garantie ausgenommen. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Batterien, Verfärbungen, Kratzer und bewegliche Teile, die einen natürlichen Verschleiß unterliegen.
(2) Von der Garantie ausgenommen sind Schäden durch höhere Gewalt oder Naturkatastrophen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich: durch Brand, Strahlung, Frost, Sonne/Hitze, Überschwemmungen, Krieg, Computerviren, Programmierungs-, Softwarefehler, externen Kraft- oder Stoßeinwirkungen.
(3) Ebenso ist die unsachgemäße Benutzung oder Veränderung der Geräte von einem Garantieanspruch ausgenommen. Beispiele für unsachgemäße Benutzung sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich: Wasserschäden, Korrosionsschäden, Defekte aufgrund nicht durch den Hersteller zugelassenen Zubehörs und die Installation von nicht durch den Hersteller zugelassener Software.
(4) Herstellerseitige Serienfehler, Softwarefehler und/oder Fehler im Zusammenhang mit dem Betriebssystem sind von der Garantie ausgenommen.
(5) Außerdem endet die Gültigkeit der Garantie bei Nichteinhaltung der Montage-, Pflegeanweisung und Reparatur des Gerätes durch jegliche andere Person/Firma als bb-net. Außer bb-net hat einer Reparatur durch eine fremde Partei ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
(1) Sollten Sie einen Defekt an Ihrem tecXL Produkt feststellen, kontaktieren Sie bitte den Kundenservice unverzüglich per Onlineformular, mit genauer Fehlerangabe, über Ihr Kundenkonto.
(2) Bei begründetem Garantieanspruch erhalten Sie eine Servicenummer sowie Anweisungen für den Versand des Produktes an bb-net.
(3) Von uns autorisierte Rücksendungen in einer geeigneten Transportverpackung an bb-net sind im Voraus bezahlt und entsprechend versichert. Der Versand erfolgt an die auf der Rücksendung angegebene Adresse.
(4) Nach Erbringung der Garantieleistung erhalten Sie Ihr tecXL Produkt mit der gleichen Konfiguration, die es ursprünglich beim Kauf hatte, vorbehaltlich möglicher Updates, zurück.
(5) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware vollständig, entsperrt und ohne Zugangsbeschränkungen zur Reparatur einzusenden. Unvollständige Einsendungen werden anteilig in Rechnung gestellt.
(6) Unangemeldete oder nicht autorisierte Rücksendungen können vom Garantiegeber abgewiesen und anfallende Bearbeitungskosten dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
Die Kosten der Einsendung und deren Nebenkosten sind vom Käufer zu tragen. Bei Reklamationen innerhalb der ersten 30 Tage nach Rechnungsdatum räumt bb-net die Möglichkeit ein, den Rückversand zu übernehmen. Nachdem eine berechtigte Garantiebearbeitung durchgeführt wurde, versendet bb-net die Ware auf eigene Kosten zurück.
(1) bb-net übernimmt keine Haftung für Daten und installierte Software. Aus datenschutzrechtlichen Gründen löscht bb-net alle Datenträger im Rahmen der Garantieerfüllung und setzt das Gerät in den softwareseitigen Ursprungszustand zurück. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden Software wieder neu zu installieren.
(2) bb-net übernimmt keinerlei Haftung für Daten, welche auf dem Transport von oder zu bb-net verloren gehen. Die Transportversicherung deckt lediglich den Warenwert der Sendung.
(3) bb-net übernimmt keine Haftung, für aus Kulanz ausgeführte Reparaturen.
Die zur Durchführung und Abwicklung der Garantieleistung notwendigen Daten werden erfasst, übertragen und verarbeitet. Mit der Nutzung des jeweils gültigen Rücksendeverfahrens erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese Daten erhoben und verarbeitet werden. bb-net handelt hierbei grundsätzlich nach der Maßgabe der Datensparsamkeit.
Erfüllungsort der Pflichten aus dieser Garantie ist Schweinfurt. Soweit zulässig ist Gerichtsstand der Landgerichtsbezirk Schweinfurt. Auf diese Garantie findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, soweit nicht zwingendes internationales Verbraucherschutzrecht entgegensteht.